KG - Beschluss vom 28.05.2009
12 U 43/09
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
KGReport 2009, 903
MDR 2009, 1244
NZV 2009, 597
VRS 117, 74
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 293/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer wartepflichtigen Straße einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Berücksichtigung neuen Vorbringens und neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz

KG, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 43/09

DRsp Nr. 2009/21617

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer wartepflichtigen Straße einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Berücksichtigung neuen Vorbringens und neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz

1. Der im Fall einer Kollision mit einem Bevorrechtigten gegen den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sprechende Anscheinsbeweis knüpft schon allein daran an, dass es zu einer Kollision zwischen einem Wartepflichtigen und einem Bevorrechtigten gekommen ist. 2. Beruft sich der Kläger zum Beweise seiner Behauptung, der Unfallgegner sei statt mit zugelassenen 30 km/h mit 60 km/h gefahren, auf das Zeugnis eines Anwohners, der ein lautes Reifenquietschen gehört habe, so ist dessen Vernehmung zum Beweis ungeeignet. 3. Jede Partei muss im Berufungsverfahren mit der Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechnen, wenn sie diese erstinstanzlich zurückhält und erst einmal abwartet, wie sich das Erstgericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff und zum Ergebnis einer Beweisaufnahme stellt. Daher ist auch der Kläger, der Zeugen benannt hat, gehalten, sich schon erstinstanzlich zum Beweise seiner Unfalldarstellung jedenfalls hilfsweise auf ein Sachverständigengutachten zu berufen für den Fall, dass das Gericht nach Vernehmung der Zeugen den Beweis nicht als geführt ansieht.

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Tenor: