OLG Hamm - Urteil vom 26.08.2016
7 U 22/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115; StVO §§ 1 Abs. 2; 11; 37;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 478
NZV 2016, 4
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 155/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem Nachzügler des Querverkehrs

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 7 U 22/16

DRsp Nr. 2016/16582

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem Nachzügler des Querverkehrs

Nachzüglervorrang versus Vertrauensgrundsatz bei "grün": Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei "grün" Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.

Kommt es zu einer Kollision eines bei bereits 19 Sekunden andauerndem Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeugs mit einem Nachzügler des Querverkehrs, so tritt die Betriebsgefahr des bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Fahrzeugs des Querverkehrs zurück.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.623,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.