OLG Oldenburg vom 06.07.1999
5 U 52/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
zfs 2000, 289

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung eingefahrenen und dort hängengebliebenen Omnibusses mit einem Fahrradfahrer des Querverkehrs

OLG Oldenburg, vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 5 U 52/99

DRsp Nr. 2008/13622

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung eingefahrenen und dort "hängengebliebenen" Omnibusses mit einem Fahrradfahrer des Querverkehrs

Fährt ein Omnibus bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich ein, kann er diesen aber erst verlassen, als für den Querverkehr schon Grünlicht angezeigt wird und kommt es im Zuge dieses Vorgangs zu einer Kollision mit einem Radfahrer des Querverkehrs, der losfährt, obwohl der Omnibus den Kreuzungsbereich noch nicht verlassen hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen
zfs 2000, 289