SchlHOLG - Urteil vom 30.07.2009
7 U 12/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; RichtgeschwindigkeitsVO § 1; StVO § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2010, 144
OLGReport-Schleswig 2009, 993
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 06.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 202/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur auf der Bundesautobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem auf der Überholspur unter erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

SchlHOLG, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 7 U 12/09

DRsp Nr. 2009/26985

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur auf der Bundesautobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem auf der Überholspur unter erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

1. Auch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen führt regelmäßig allein zu einer erhöhten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges. 2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel zum Überholen auf Autobahnen.

Haftungsquote: 75 : 25 zu Lasten des Fahrspurwechslers

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 75% für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches wird sie unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrages des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.