Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg aufgehoben.
Die Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 75% für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches wird sie unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrages des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.
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