Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - 4 0 260/14 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30 % aller künftig entstehenden und bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen ihres Versicherten, Herrn D, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.09.2011 zu behandeln; vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) erbrachte Zahlungen sind zu berücksichtigen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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