OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2016
9 U 43/15
Normen:
StVG § 7; StVO § 3; StVO § 8;
Fundstellen:
MDR 2016, 13
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 260/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrers mit einem wartepflichtigen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 9 U 43/15

DRsp Nr. 2016/7082

Haftungsverteilung bei Kollision eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrers mit einem wartepflichtigen Pkw

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Mototrradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - 4 0 260/14 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30 % aller künftig entstehenden und bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen ihres Versicherten, Herrn D, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.09.2011 zu behandeln; vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) erbrachte Zahlungen sind zu berücksichtigen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.