OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2016
I-1 U 50/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 107/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau aus einer Grundstücksausfahrt nach links auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen I-1 U 50/15

DRsp Nr. 2017/10452

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau aus einer Grundstücksausfahrt nach links auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines nach links aus einer Grundstücksausfahrt durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau auf die Gegenfahrbahn abbiegenden Fahrzeugs mit einem das auf die Vorfahrt verzichtende Fahrzeug überholenden Motorradfahrer, so ist der Mithaftungsanteil des überholenden Motorradfahrers mit mindestens 30% zu veranschlagen (das nach links aus der Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn auffahrende Fahrzeug hatte die Mithaftungsquote von 70% nicht angegriffen).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2015 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden im zweiten Absatz des Tenors in der Hauptsache nicht den Ersatzbetrag von 367,50 €, sondern einen solchen von 517,50 € zum Gegenstand hat.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.