Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2015 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden im zweiten Absatz des Tenors in der Hauptsache nicht den Ersatzbetrag von 367,50 €, sondern einen solchen von 517,50 € zum Gegenstand hat.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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