OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2016
I-1 U 79/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 41;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 11/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine durchgezogene Linie überfahrenden Linksabbiegers mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen I-1 U 79/15

DRsp Nr. 2016/10087

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine durchgezogene Linie überfahrenden Linksabbiegers mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug des Querverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines eine durchgezogene Linie überfahrenden Linksabbiegers mit einem in der Querstraße rückwärts fahrenden Fahrzeugs, so trifft den Rückwärtsfahrenden lediglich eine Mithaftungsquote von 1/3, weil diese sich nicht auf die Möglichkeit eines aus der Seitenstraße kommenden Linksabbiegers einstellen musste.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.564,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 32% und der Beklagten zu 68% zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 41;

Gründe

I.