KG - Urteil vom 19.02.2009
12 U 183/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
KGReport 2009, 809
NZV 2010, 148
VRS 117, 38
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 694/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fußgängerampel bei Grünlicht passierenden Motorradfahrers mit einem wartepflichtigen, auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 183/08

DRsp Nr. 2009/21226

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fußgängerampel bei Grünlicht passierenden Motorradfahrers mit einem wartepflichtigen, auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerüberwege (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO) dienen nicht dem Schutz kreuzender oder einbiegender Kraftfahrzeugführer. 2. Ist eine - nach ihrer baulichen Erscheinung nicht als ausschließlich den Fußgängerüberweg regelnde - LZA aus Sicht des bevorrechtigten Kraftfahrers vor einer Einmündung oder Kreuzung angebracht, bezieht sie sich aus dessen Sicht also auch auf den Querverkehr, braucht er bei für ihn grünem Ampellicht mit Querverkehr nicht rechnen; dies gilt auch dann, wenn sich der Verkehr im rechts daneben liegenden Fahrstreifen gestaut hat. 3. Die "Lückenrechtsprechung" gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen.

20000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau (Motorradfahrerin), die bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert: