Haftungsverteilung bei Kollision eines einen von einer Haltestelle angefahrenen Bus überholenden Pkw mit einem jugendlichen über die Straße laufenden Fußgänger; Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung in der Berufungsinstanz; persönliche Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz nach Einvernehmen der beweisantretenden Partei mit der urkundsbeweislichen Verwertung der Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren
KG, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 122/08
DRsp Nr. 2010/3296
Haftungsverteilung bei Kollision eines einen von einer Haltestelle angefahrenen Bus überholenden Pkw mit einem jugendlichen über die Straße laufenden Fußgänger; Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung in der Berufungsinstanz; persönliche Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz nach Einvernehmen der beweisantretenden Partei mit der urkundsbeweislichen Verwertung der Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren
1. Die unberechtigte Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1ZPO) ist ein heilbarer Verfahrensmangel, der bei rügeloser Verhandlung in Kenntnis des Mangels auch im Berufungsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (§ 295ZPO).2. Erklärt sich der Kläger im ersten Rechtszug mit der urkundsbeweislichen Verwertung schriftlich vorliegender Zeugenerklärungen zum Verkehrsunfall einverstanden, so ist er im Berufungsverfahren mit dem Antrag, die Zeugen gerichtlich vernehmen zu lassen, nach § 531 Abs. 2ZPO ausgeschlossen.3. Nach § 20StVO sind besondere Pflichten der an Haltestellen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann begründet, wenn eines der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsmittel hält und/oder Fahrgäste ein- oder aussteigen, nicht aber dann wenn diese Vorgänge beendet sind.
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