KG - Beschluss vom 06.07.2009
12 U 122/08
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 295; StVO § 20;
Fundstellen:
KGReport 2009, 963
NZV 2010, 200
VRS 117, 330
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 319/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen von einer Haltestelle angefahrenen Bus überholenden Pkw mit einem jugendlichen über die Straße laufenden Fußgänger; Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung in der Berufungsinstanz; persönliche Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz nach Einvernehmen der beweisantretenden Partei mit der urkundsbeweislichen Verwertung der Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren

KG, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 122/08

DRsp Nr. 2010/3296

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen von einer Haltestelle angefahrenen Bus überholenden Pkw mit einem jugendlichen über die Straße laufenden Fußgänger; Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung in der Berufungsinstanz; persönliche Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz nach Einvernehmen der beweisantretenden Partei mit der urkundsbeweislichen Verwertung der Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren

1. Die unberechtigte Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO) ist ein heilbarer Verfahrensmangel, der bei rügeloser Verhandlung in Kenntnis des Mangels auch im Berufungsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (§ 295 ZPO). 2. Erklärt sich der Kläger im ersten Rechtszug mit der urkundsbeweislichen Verwertung schriftlich vorliegender Zeugenerklärungen zum Verkehrsunfall einverstanden, so ist er im Berufungsverfahren mit dem Antrag, die Zeugen gerichtlich vernehmen zu lassen, nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. 3. Nach § 20 StVO sind besondere Pflichten der an Haltestellen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann begründet, wenn eines der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsmittel hält und/oder Fahrgäste ein- oder aussteigen, nicht aber dann wenn diese Vorgänge beendet sind.