OLG Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
12 U 151/08
Normen:
BGB 823 Abs. 1; BGB 839 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr mit einem Fahrzeug im Kreuzungsbereich

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 151/08

DRsp Nr. 2009/25585

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr mit einem Fahrzeug im Kreuzungsbereich

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs, das trotz wahrnehmbarem Blaulicht und Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr in den Kreuzungsbereich einfährt und dort mit diesem kollidiert, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 324/07, wird in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil in Höhe eines Betrages von 400,00 € jeweils nebst anteilig geltend gemachter Zinsen als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2. wird in Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.