Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 324/07, wird in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil in Höhe eines Betrages von 400,00 € jeweils nebst anteilig geltend gemachter Zinsen als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2. wird in Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
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