Der damals 8 Jahre alte Beklagte fuhr am 08.11.2003 in K. auf der A.-Straße mit einem Fahrrad gegen den Pkw des Klägers, einen Opel Corsa B, amtl. Kennzeichen xxx. Das Kraftfahrzeug war dabei ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Der Beklagte wollte den Anstoß bzw. einen Schaden am Klägerfahrzeug nicht anrichten; die Unfallursache liegt vielmehr in einer momentanen Unaufmerksamkeit des Beklagten; anderweitiger Straßenverkehr hat zu dem Unfall nicht (mit-)beigetragen. Aus dem Unfall entstand dem Kläger Schaden in Höhe von 800,79 Euro.
Die Parteien streiten darüber, ob hier zugunsten des Beklagten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift (so der Beklagte) oder nicht (so der Kläger). Am 11.02.2004 hat der - hier haftpflichtversicherte - Beklagte jegliche Zahlung gegenüber dem Kläger verweigert.
Der Kläger beantragt,
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