AG Rockenhausen - Urteil vom 04.05.2004
2 C 162/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 352

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrad fahrenden Kindes mit einem abgestellten PKW

AG Rockenhausen, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 2 C 162/04

DRsp Nr. 2008/13764

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrad fahrenden Kindes mit einem abgestellten PKW

Die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB tritt nur ein, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Fahrrad fahrendes Kind aus eigenem Verschulden gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug prallt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der damals 8 Jahre alte Beklagte fuhr am 08.11.2003 in K. auf der A.-Straße mit einem Fahrrad gegen den Pkw des Klägers, einen Opel Corsa B, amtl. Kennzeichen xxx. Das Kraftfahrzeug war dabei ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Der Beklagte wollte den Anstoß bzw. einen Schaden am Klägerfahrzeug nicht anrichten; die Unfallursache liegt vielmehr in einer momentanen Unaufmerksamkeit des Beklagten; anderweitiger Straßenverkehr hat zu dem Unfall nicht (mit-)beigetragen. Aus dem Unfall entstand dem Kläger Schaden in Höhe von 800,79 Euro.

Die Parteien streiten darüber, ob hier zugunsten des Beklagten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift (so der Beklagte) oder nicht (so der Kläger). Am 11.02.2004 hat der - hier haftpflichtversicherte - Beklagte jegliche Zahlung gegenüber dem Kläger verweigert.

Der Kläger beantragt,