AG Ahrensburg - Urteil vom 20.08.2009
47 C 823/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 26 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem Pkw an einem Fußgängerüberweg

AG Ahrensburg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 47 C 823/08

DRsp Nr. 2009/22175

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem Pkw an einem Fußgängerüberweg

1. Ein Fahrrad mit Hilfsmotor ist ein Kraftfahrzeug i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. 2. Ein Unfall bei dessen Betrieb i.S. von § 7 Abs. 1 StVG ereignet sich auch dann, wenn der Hilfsmotor nicht verwendet wird. 3. Ein Pkw-Fahrer ist grundsätzlich nicht wartepflichtig gegenüber Radfahrern an Fußgängerüberwegen. Er muss sich jedoch darauf einstellen, dass Radfahrer unter Missachtung des Vorrechts der Pkw-Fahrer die Straße fahrend überqueren. 4. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fahrrad mit Hilfsmotor, dessen Fahrer nicht auf herannahenden Pkw-Verkehr geachtet hat, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Fahrers des Fahrrads mit Hilfsmotor gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 26 Abs. 1;