Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem Pkw an einem Fußgängerüberweg
AG Ahrensburg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 47 C 823/08
DRsp Nr. 2009/22175
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem Pkw an einem Fußgängerüberweg
1. Ein Fahrrad mit Hilfsmotor ist ein Kraftfahrzeug i.S. von § 7 Abs. 1StVG.2. Ein Unfall bei dessen Betrieb i.S. von § 7 Abs. 1StVG ereignet sich auch dann, wenn der Hilfsmotor nicht verwendet wird.3. Ein Pkw-Fahrer ist grundsätzlich nicht wartepflichtig gegenüber Radfahrern an Fußgängerüberwegen. Er muss sich jedoch darauf einstellen, dass Radfahrer unter Missachtung des Vorrechts der Pkw-Fahrer die Straße fahrend überqueren.4. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fahrrad mit Hilfsmotor, dessen Fahrer nicht auf herannahenden Pkw-Verkehr geachtet hat, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Fahrers des Fahrrads mit Hilfsmotor gerechtfertigt.