KG - Beschluss vom 17.08.2009
12 U 226/08
Normen:
ZPO § 286; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 395
VRS 118, 110
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 88/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrstreifenwechslers zum Zwecke des Wendens mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug; Verwertung und Würdigung spontaner Äußerungen am Unfallort; Beweis der Standzeit eines Fahrzeugs durch Sachverständigengutachten

KG, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 226/08

DRsp Nr. 2010/3302

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrstreifenwechslers zum Zwecke des Wendens mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug; Verwertung und Würdigung spontaner Äußerungen am Unfallort; Beweis der Standzeit eines Fahrzeugs durch Sachverständigengutachten

1. Wer vom rechten über den linken Fahrstreifen in einen Mittelstreifendurchbruch zum Zwecke des Wenden einfährt, haftet im Falle der Kollision mit einem im linken Fahrstreifen herannahenden Fahrzeug allein. 2. Lediglich geschätzte Geschwindigkeits-, Zeit- und Entfernungsangaben von Zeugen stellen ohne Einbeziehung ausreichender Bezugstatsachen erfahrungsgemäß keine verlässliche Entscheidungsgrundlage dar, weil das Geschwindigkeits-, Zeit- und Entfernungsempfinden individuell verschieden und von subjektiven Faktoren abhängig ist. 3. Spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort haben im Rahmen der Beweiswürdigung eine starke Bedeutung, weil sie erfahrungsgemäß richtig sind. 4. Die Behauptung, das Fahrzeug habe nicht nur kurz, sondern längere Zeit vor dem Unfall gestanden, kann nicht mittels eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe: