OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2016
16 U 167/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 252/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen haltenden Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 16 U 167/15

DRsp Nr. 2016/18518

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen haltenden Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen haltenden Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Denn es spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das haltende Fahrzeug gegen die Pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, sich beim Ein- oder Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wohingegen das Fahrzeug des fließenden Verkehrs entgegen § 1 Abs. 2 StVO keinen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015, Az. 2-24 O 252/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.293,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2014 zu zahlen.