AG Gießen vom 22.01.2010
49 C 1023/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Fahrertür eines haltenden Fahrzeugs

AG Gießen, vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 49 C 1023/08

DRsp Nr. 2011/8886

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Fahrertür eines haltenden Fahrzeugs

Kommt es zu der Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Fahrertür eines in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so trifft das Fahrzeug des fließenden Verkehrs die alleinige Haftung, wenn die Fahrertür auch in geöffnetem Zustand zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens nicht in die Fahrbahn hineingeragt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;