OLG Dresden - Urteil vom 08.12.2009
7 U 1058/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2010, 174

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw

OLG Dresden, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 7 U 1058/09

DRsp Nr. 2010/15264

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw

Fährt ein Fahrzeug eine Wegstrecke von etwa 6 Meter auf der Fahrbahn, um rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen und fährt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs angemessen. Dieses hat während der gesamten Rückwärtsfahrt und nicht nur bei deren Beginn den rückwärtigen Verkehrsraum zu beobachten und ggfls. zu reagieren.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2010, 174