OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2015
19 U 2/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 152/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden, wendenden Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 19 U 2/15

DRsp Nr. 2016/1930

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden, wendenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden, wendenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für die alleinige Verursachung durch das vom Fahrbahnrand anfahrende Fahrzeug. Dieser Anscheinsbeweis ist nur widerlegt, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Fahrzeug sich in einigem zeitlichen und räumlichen Abstand zur Kollision bereits vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 152/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu jeweils 1/3 auferlegt. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;

Gründe

I.