KG - Urteil vom 14.10.2004
12 U 71/04
Normen:
StVO § 14 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 217
KGReport 2005, 177
VRS 108, 24
VersR 2005, 1447
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 320/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines Müllfahrzeugs

KG, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 71/04

DRsp Nr. 2005/13228

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines Müllfahrzeugs

»1. Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, die gem. § 14 StVO erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet zu haben.2. Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten.3. Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Halters des Müllfahrzeugs in Betracht.«

Normenkette:

StVO § 14 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 320/03
Fundstellen