LG Berlin, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 320/03
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines Müllfahrzeugs
KG, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 71/04
DRsp Nr. 2005/13228
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines Müllfahrzeugs
»1. Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, die gem. § 14StVO erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet zu haben.2. Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeugs in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 cm einhalten.3. Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Halters des Müllfahrzeugs in Betracht.«