OLG Brandenburg - Urteil vom 17.02.2004
2 U 52/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 839 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; GG Art. 34 ; StVO § 37 ; StVO § 44 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 3 Satz 1 ; StVO § 45 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 389
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 144/03 - 11.08.2003,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem funkgesteuerten Poller im Straßenraum

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 2 U 52/03

DRsp Nr. 2004/6659

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem funkgesteuerten Poller im Straßenraum

1. Es ist grundsätzlich zulässig, auch funkgesteuerte versenkbare Polleranlagen in den Straßenraum einzubringen.2. Derartige Polleranlagen stellen jedoch eine Gefahrenquelle dar, die von Autofahrern allgemein nicht als technische Einrichtung wahrgenommen und bei ihrem Verkehrsverhalten in Rechnung gestellt wird.3. Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige den besonders hohen Anforderungen nicht gerecht wird, damit die Gefahr auch von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern beherrscht werden kann.4. Kommt es zu einer Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen ausgefahrenen Poller, so haftet die Gemeinde zwar wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Kraftfahrer muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da er den Poller hätte wahrnehmen können.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 839 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; GG Art. 34 ; StVO § 37 ; StVO § 44 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 3 Satz 1 ; StVO § 45 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges durch einen funkgesteuerten, im Boden versenkbaren Poller geltend.