OLG Celle - Urteil vom 05.08.2020
14 U 37/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 3; StVO § 9; StVO § 15; BGB § 253; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1419
r+s 2020, 600
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 179/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt mitten auf einer Kreuzung liegen gebliebenen Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 14 U 37/20

DRsp Nr. 2020/12485

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt mitten auf einer Kreuzung liegen gebliebenen Fahrzeug

1. Ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug, bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet ist, muss ein sich annähernder Fahrzeugführer zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein, ggf. seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19 -, Rn. 59, juris). 2. Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, Rn. 13, juris [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 - VI ZR 82/87, Rn. 11, juris; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19 -, Rn. 69, 71, juris). 3. Der zu einem Unfall (Erstunfall) führende Verkehrsverstoß ist - sofern die übrigen Voraussetzungen der Haftung vorliegen - im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten eines nachfolgenden Unfalls (Zweitunfall) zu berücksichtigen.