LG Amberg - Urteil vom 12.03.2009
24 O 826/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2610

Haftungsverteilung bei Kollision eines Geländefahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad bei enger Fahrbahn; Umfang der zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten

LG Amberg, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 24 O 826/08

DRsp Nr. 2009/22169

Haftungsverteilung bei Kollision eines Geländefahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad bei enger Fahrbahn; Umfang der zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten

Haftungsverteilung bei Kollision eines Geländefahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad bei enger Fahrbahn; Umfang der zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 %).1. Begegnen sich ein Geländefahrzeug und ein Motorrad bei enger Fahrbahn und wird der Bremsweg des Motorrades dadurch verkürzt, dass das Geländefahrzeug nicht unverzüglich zum Stillstand gebracht wird, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt. 2. Rechtsverfolgungskosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie durch eine schriftliche Anforderung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt entstanden sind. 3. 2000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens für einen Mann (Mofa-Fahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine Oberschenkelfrachtquerfraktur links und eine Zehenendgliedfraktur linksseitig mit einer MdE von 100 % für 97 Tage erlitt. Für einen Zeitraum von sechs Wochen war keine Belastung des Fußes möglich.