OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.09.1999
10 U 184/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 15; StVO § 18; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 44/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines herannahenden Fahrzeugs mit dem Fahrer eines anderen Fahrzeugs, der einem auf der rechten Spur der Bundesautobahn liegen gebliebenen Fahrzeug zu Hilfe kommt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 10 U 184/98

DRsp Nr. 2017/14139

Haftungsverteilung bei Kollision eines herannahenden Fahrzeugs mit dem Fahrer eines anderen Fahrzeugs, der einem auf der rechten Spur der Bundesautobahn liegen gebliebenen Fahrzeug zu Hilfe kommt

1. Nur der Fahrer desjenigen Fahrzeugs, das auf der Autobahn ein Hindernis bereitet, ist gem. §§ 15, 18 StVO zur Absicherung verpflichtet. Dementsprechend trifft den Fahrer eines Fahrzeugs, der sich vor ein auf der rechten Spur der Bundesautobahn liegen gebliebenes Fahrzeug setzt, um diesem zu Hilfe zu kommen, kein Verschulden, wenn er nicht für eine Absicherung sorgt. 2. Kommt es bei Tageslicht und nicht eingeschränkten Sichtverhältnissen zu einer Kollision eines auf der rechten Fahrspur der Bundesautobahn herannahenden Fahrzeugs mit einem dort liegen gebliebenen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs entweder nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst gefahren ist oder unaufmerksam war. Das auffahrende Fahrzeug trifft daher die volle Haftung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.8.1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.