OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2016
I-1 U 107/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 4; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 357/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftrades mit einem die Straße überquerenden Pferdegespann

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2016 - Aktenzeichen I-1 U 107/15

DRsp Nr. 2018/16087

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftrades mit einem die Straße überquerenden Pferdegespann

Kommt es zu einer Kollision eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschreitenden Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn kreuzenden Pferdefuhrwerk, so trifft Letzteres die volle Haftung, wenn es den Unfall dadurch schuldhaft verursacht hat, dass der Kutscher die Überquerung der Straße zu einem Zeitpunkt begann, als er aufgrund passierender Fahrzeuge keinen vollen Einblick in den Straßenverlauf hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann indessen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 4; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

1) 2) 3) 4)