Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Streithelferinnen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. werden der Beklagten auferlegt.
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