OLG Köln - Beschluss vom 25.03.2015
19 U 59/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 109/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Lkw mit einem Lkw des fließenden Verkehrs

OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 19 U 59/14

DRsp Nr. 2016/1936

Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Lkw mit einem Lkw des fließenden Verkehrs

1. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs von einem Parkstreifen zu einer Kollision mit einem anderen im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das anfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt den Parkstreifen bereits vollständig verlassen hat oder sich noch teilweise auf diesem befand. 2. Das aus dem Parkstreifen anfahrende Fahrzeug trägt im Falle einer Kollision in der Regel die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 109/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Streithelferinnen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. werden der Beklagten auferlegt.