KG - Beschluss vom 20.07.2009
12 U 192/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 88
NJW-RR 2010, 1184
NZV 2010, 206
VRS 118, 87
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 348/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem im Zuge eines Linksabbiegevorgangs ausschwenkenden Lkw

KG, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 192/08

DRsp Nr. 2010/3297

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem im Zuge eines Linksabbiegevorgangs ausschwenkenden Lkw

1. Den Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. 2. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. 3. Kann der Fahrer eines Linienbusses in einem Abstand von 16 m zwar erkennen, dass der LKW nunmehr links abbiegen wird, muss er jedoch nicht damit rechnen, dass es dadurch zur Kollision kommen wird, so handelt der Busfahrer nicht sorgfaltswidrig, wenn er eine Vollbremsung unterlässt und den mit Fahrgästen besetzten Bus lediglich von 50 auf 37 km/h abbremst.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: