Die Berufung des Klägers ist bis auf den in zweiter Instanz hinsichtlich des erweiterten Zeitraums nicht begründeten Zinsanspruch zulässig. Sie hat insoweit auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger macht mit Recht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Beklagten ihm nicht nur die vom Landgericht ausgeurteilten 75 % seines bei dem Unfall vom 25.6.1997 entstandenen Kraftfahrzeugschadens nebst Nebenkosten, sondern die gesamte Schadenssumme zu ersetzen haben.
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