OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1999
23 U 106/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 211
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 619/97

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden landwirtschaftlichen Traktorgespanns mit einem überholenden PKW

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 23 U 106/98

DRsp Nr. 2008/13553

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden landwirtschaftlichen Traktorgespanns mit einem überholenden PKW

»Den Fahrer eines Pkw, der auf übersichtlicher Landstraße ein langsam fahrendes landwirtschaftliches Traktorgespann überholt, trifft in der Regel keine Mithaftung aus Betriebsgefahr des Pkw, wenn das Gespann unerwartet nach links abbiegt und mit dem Pkw zusammenstößt.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist bis auf den in zweiter Instanz hinsichtlich des erweiterten Zeitraums nicht begründeten Zinsanspruch zulässig. Sie hat insoweit auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger macht mit Recht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Beklagten ihm nicht nur die vom Landgericht ausgeurteilten 75 % seines bei dem Unfall vom 25.6.1997 entstandenen Kraftfahrzeugschadens nebst Nebenkosten, sondern die gesamte Schadenssumme zu ersetzen haben.