OLG Bremen - Beschluss vom 01.09.2009
3 U 36/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2346/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Grundsückseinfahrt abbiegenden mit einem überholenden Pkw

OLG Bremen, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 36/09

DRsp Nr. 2010/9770

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Grundsückseinfahrt abbiegenden mit einem überholenden Pkw

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers aus den im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.