OLG Brandenburg - Urteil vom 17.09.2009
12 U 26/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 698
MDR 2010, 265
NJW-Spezial 2009, 697
NZV 2010, 154
SVR 2010, 23
VRS 117, 259
zfs 2010, 141
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 452/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Motorrad des Gegenverkehrs

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 26/09

DRsp Nr. 2009/23269

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Motorrad des Gegenverkehrs

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Linksabbieger darlegt und beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat. Hierzu genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht erkennbar war. 3. Ist ein Verschulden des Linksabbiegers nicht nachgewiesen, so fällt gleichwohl die durch den Abbiegevorgang erhöhte Betriebsgefahr ins Gewicht. Daher ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Motorradfahrer um 10 km/h eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2009 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 452/06, teilweise abgeändert.