OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2016
I - 1 U 112/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 162/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes Fahrzeug rechts überholenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen I - 1 U 112/15

DRsp Nr. 2017/14364

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes Fahrzeug rechts überholenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegen kommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das ein wartendes Fahrzeug rechts überholt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen, da dessen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO das größere Gewicht beizumessen ist.

Tenor

Die Berufung der Drittwiderbeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.267,30 Euro zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.267,30 Euro seit dem 20.03.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,65 Euro zu zahlen.