OLG Köln - Urteil vom 30.01.2004
19 U 74/03
Normen:
BGB § 823 § 831 § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 185
OLGReport-Köln 2004, 185
VRS 108, 86
VersR 2005, 851
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 447/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung; Deliktische Haftung des Arbeitgebers eines angestellten LKW-Fahrer

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 19 U 74/03

DRsp Nr. 2004/13900

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung; Deliktische Haftung des Arbeitgebers eines angestellten LKW-Fahrer

1. Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs und lässt sich nicht aufklären, ob das entgegen kommende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit bei Rot- oder Gelblicht in die Kreuzung eingefahren ist, so ist eine hälftige Schadensteilung sachgerecht.

»2. Wird nicht bewiesen, dass der LKW-Fahrer (Arbeitnehmer) sich verkehrsgerecht verhalten hat, haftet sein Arbeitgeber (Halter) als Geschäftsherr gemäß §§ 831,847 BGB a.F. dem Unfallgeschädigten auf Zahlung von Schmerzensgeld, wenn er den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für fehlendes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden nicht führen kann.«

Normenkette:

BGB § 823 § 831 § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei B auf der Kreuzung B XX/L XX ereignete und an dem außer ihm der Beklagte zu 1) als Fahrer eines dem Beklagten zu 3) gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Anhänger beteiligt war.