OLG Hamm - Urteil vom 21.09.1999
27 U 76/99
Normen:
BGB § 823 § 847 § 823 § 847 ; PflVG 3; StVG § 7 § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 163
MDR 2000, 392
NZV 2000, 415
OLGReport-Hamm 2000, 101
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 414/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 27 U 76/99

DRsp Nr. 2000/7253

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Der wartepflichtige Linksabbieger darf aus einem Signal der Lichthupe bei Dunkelheit von Seiten eines im Geradeausverkehr entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht auf dessen Verzicht auf sein Vorfahrtsrecht schließen, auch wenn der Bevorrechtigte zuvor seine Geschwindigkeit herabgesetzt hatte. Das Lichthupensignal ist kein Verständigungs-, sondern ein Warnzeichen. Der Bevorrechtigte schafft durch Verzögerung seines Fahrzeugs allein und die Abgabe eines Lichthupensignals für den entgegenkommenden Linksabbieger noch keine unklare Verkehrslage.«2. Keine Haftung des entgegenkommenden, bevorrechtigten PKW.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 § 823 § 847 ; PflVG 3; StVG § 7 § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: