KG - Beschluss vom 08.06.2009
12 U 148/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 266
NZV 2010, 156
VRS 118, 80
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 276/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 148/08

DRsp Nr. 2010/3291

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

1. Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. 2. Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben. 3. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers.

Volle Haftung des Linksabbiegers, wenn die überhöhte Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. bewiesen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten zu 2), die sich nur gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht wendet, hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.