AG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.05.2009
29 C 1465/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2009, 468

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad; Höhe der Auslagenpauschale

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2009 - Aktenzeichen 29 C 1465/08

DRsp Nr. 2010/15243

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad; Höhe der Auslagenpauschale

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem verbotswidrig überholenden Motorrad, so ist unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw eine Haftungsverteilung in Höhe von 75 : 25 zu Lasten des Motorradfahrers angemessen. 2. Eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 EUR bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4;
Fundstellen
DAR 2009, 468