Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen Schadensersatzanspruch auf der Basis einer 75 %igen Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2001 auf der Kreisstraße ... in der Nähe von ... weiter verfolgt, hat in vollem Umfang Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Verurteilung der Beklagten.
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