OLG Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009
12 U 263/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2962
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Straßenbaum im Zuge eines ungeklärten Überholvorgangs

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 263/08

DRsp Nr. 2009/18974

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Straßenbaum im Zuge eines ungeklärten Überholvorgangs

1. Das Tatbestandsmerkmal eines Unfalls beim "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" setzt nicht voraus, dass es zu einer Berührung oder gar Kollision zweier Fahrzeuge gekommen ist. Jedoch muss nachgewiesen sein, dass das geschädigte Fahrzeug sich durch das Verhalten des anderen zu einer Reaktion veranlasst gesehen hat. 2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ein Motorradfahrer im Zuge des Überholens zweier vorausfahrender Pkw nach links von der Fahrbahn abkommt und dort mit einem Straßenbaum kollidiert, wenn nicht feststeht, ob das vorausfahrende Fahrzeug einen Überholvorgang bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet hatte, als der Motorradfahrer seinerseits bereits zum Überholen angesetzt hatte.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.