KG - Beschluss vom 21.07.2009
12 U 179/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2010, 299
VRS 118, 78
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 568/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der Ladeklappe eines Lkw

KG, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 179/08

DRsp Nr. 2010/3298

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der Ladeklappe eines Lkw

Biegt der Kläger mit seinem Pkw in einem solchen Bogen nach rechts ein, dass er dabei zu nahe an eine abgesenkte Ladeklappe eines Lkw gerät, die beim Anheben den Pkw beschädigt, so kann eine Schadensteilung nach einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Lkw angezeigt sein, dessen Fahrer vor und während des Hebevorgangs den Verkehrsraum im Umkreis der Ladebordwand nicht sorgfältig beobachtet hat.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis darstellt.