Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Am 12.06.2001, 11.00 Uhr, befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad den linken Radweg der S. Straße in H. stadtauswärts. Auf der anderen Fahrbahnseite befindet sich ein eigener Radweg (Bl. 2 u. 126 d. A.). Der von der Klägerin stadtauswärts befahrene Radweg ist in diese Richtung nicht freigegeben.
Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw (amtl. Kennz.:), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus der Nebenstraße "A. F." und wollte nach rechts in die S. Straße einbiegen (Bl. 126 d. A.). Aufgrund eines Stoppschildes in der Straße "A. F." ist der Verkehr in der S. Straße bevorrechtigt. Wegen einer Bebauung an der Ecke zwischen beiden Straßen war die Sicht für beide Parteien in die jeweils andere Straße beeinträchtigt (Bl. 60 d. A.).
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