OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.01.2004
3 U 244/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 304 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 840 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; DÜG § 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; SGB X § 116 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 333
OLGReport-Saarbrücken 2004, 333
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 362/02

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf dem Radweg gegen die Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 3 U 244/03

DRsp Nr. 2004/4716

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf dem Radweg gegen die Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer

»Zur Haftungsverteilung [- hier: von 50:50 -] nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer, der den Radweg in vorschriftswidriger Richtung befährt, mit einem den Radweg kreuzenden Kraftfahrzeug kollidiert.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 304 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 840 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; DÜG § 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; SGB X § 116 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 12.06.2001, 11.00 Uhr, befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad den linken Radweg der S. Straße in H. stadtauswärts. Auf der anderen Fahrbahnseite befindet sich ein eigener Radweg (Bl. 2 u. 126 d. A.). Der von der Klägerin stadtauswärts befahrene Radweg ist in diese Richtung nicht freigegeben.

Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw (amtl. Kennz.:), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus der Nebenstraße "A. F." und wollte nach rechts in die S. Straße einbiegen (Bl. 126 d. A.). Aufgrund eines Stoppschildes in der Straße "A. F." ist der Verkehr in der S. Straße bevorrechtigt. Wegen einer Bebauung an der Ecke zwischen beiden Straßen war die Sicht für beide Parteien in die jeweils andere Straße beeinträchtigt (Bl. 60 d. A.).