OLG Koblenz - Urteil vom 09.05.2016
12 U 464/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 136/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Fahrbahn zum Schutz der mit dem Abbau von Schildern beauftragten Bediensteten abgestellten Warnleitanhänger

OLG Koblenz, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 12 U 464/15

DRsp Nr. 2016/14460

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Fahrbahn zum Schutz der mit dem Abbau von Schildern beauftragten Bediensteten abgestellten Warnleitanhänger

Fährt ein PKW auf einen auf der Fahrbahn zum Schutz der mit dem Abbau von Schildern beauftragten Bediensteten abgestellten Warnleitanhänger auf, so trägt er den Schaden allein, da die Betriebsgefahr des Halters des Warnleitanhängers hinter das Verschulden des PKW, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, vollständig zurücktritt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts