AG Essen - Urteil vom 24.08.2010
11 C 98/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden, 10 Jahre alten Kind

AG Essen, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 11 C 98/10

DRsp Nr. 2011/8865

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden, 10 Jahre alten Kind

Bei der Beurteilung der Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen zwischen Kindern als Fußgängern und Kraftfahrzeugen ist die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr zu beachten. Die völlige Freistellung des Halters von der Gefährdungshaftung stellt einen Ausnahmefall dar, der nur anzunehmen ist, wenn das Verschulden auf Seiten des Kindes objektiv und subjektiv besonders vorwerfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um altersgemäße Lern- und Eingewöhnungsprozesse in die Gefahren des Straßenverkehrs handelt.

Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Kindes.

Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.10 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 25 % ihres materiellen und immateriellen Zukunftsschadens, der ihr noch aus dem Unfallereignis vom 04.10.09 entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf den Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.