Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.10 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 25 % ihres materiellen und immateriellen Zukunftsschadens, der ihr noch aus dem Unfallereignis vom 04.10.09 entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf den Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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