OLG Naumburg - Urteil vom 25.02.2016
1 U 99/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 459/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger auf einem Tankstellengelände

OLG Naumburg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 1 U 99/15

DRsp Nr. 2016/17153

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger auf einem Tankstellengelände

1. Gegenüber einem aus §§ 7 ff. StVG Schadensersatz verlangenden Fußgänger kann sich der Halter eines Kraftfahrzeuges nicht auf ein unabwendbares Ereignis (§ 17 III StVG) berufen. 2. Begibt sich ein Fußgänger in einer Tankstelle unter Überqueren der zwischen zwei Tankinseln gelegenen Fahrbahn zur Kasse, hat er mit erhöhter Sorgfalt nicht nur den sich in Bewegung befindenden vorrangigen Fahrzeugverkehr zu beachten, sondern auch die an den Zapfsäulen stehenden Fahrzeuge zu beobachten. Es ist jederzeit damit zu rechnen, dass sich noch stehende Fahrzeuge nach dem Tanken in Bewegung setzen, um das Tankstellengelände zu verlassen. 3. Kraftfahrzeugführer müssen sich in einer Tankstelle auf Fußgänger einstellen und deshalb den von ihnen zu befahrenden Bereich sorgfältig im Auge behalten. Bei uneingeschränkter Sicht darf ein vor das Fahrzeug laufender Fußgänger den Führer eines Kraftfahrzeugs nicht unvorbereitet treffen. Befindet sich der Fußgänger erkennbar quer zur Fahrbahn auf dem Weg zur Kasse und entschließt sich der Kraftfahrzeugführer dennoch zum Anfahren, muss er bremsbereit sein.