OLG Celle - Urteil vom 02.09.2009
14 U 17/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 1; StVO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 990

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Mähdrescher

OLG Celle, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 17/09

DRsp Nr. 2010/15282

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Mähdrescher

1. Ist die Höchstgeschwindigkeit eines Mähdreschers im Straßengang auf 20 km/h begrenzt, so entfällt gem. § 8 Nr. 1 StVG die Gefährderungshaftung des Halters. Das gilt auch dann, wenn die technische Vorrichtung, die die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, leicht entfernt werden kann. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Mähdreschers mit einem Pkw, die dadurch verursacht ist, dass beide Fahrzeuge das Rechtsfahr- und das Rücksichtnahmegebot nicht hinreichend beachten, so wiegt gleichwohl das Mitverschulden des Fahrers des Mähdreschers höher, da dieser langsam und schwerfällig ist. Kommt hinzu, dass die Fahrbahn sich auf seiner Seite verengt hat, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 1; StVO § Abs. ;