OLG Celle - Urteil vom 08.07.2004
14 U 125/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1611
NZV 2005, 261
OLGReport-Celle 2004, 608
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 452/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich die Straße überquerenden Kind

OLG Celle, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 14 U 125/03

DRsp Nr. 2004/13185

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich die Straße überquerenden Kind

»Nähert sich ein Kraftfahrer einem am Straßenrand wartenden gut 10jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es für den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat Erfolg und führt dazu, dass auch die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts haften der Beklagte zu 2 als Halter des an dem Unfall mit dem Kläger zu 1 vom 9. Juni 2000 beteiligten Pkw Renault und der Beklagte zu 3 als der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs nicht nach § 7 StVG a. F. für die hiervon ausgehende Betriebsgefahr. Der Unfall war für den Beklagten zu 1 als Fahrer des Pkw Renault nämlich nicht zu vermeiden.