Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat Erfolg und führt dazu, dass auch die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts haften der Beklagte zu 2 als Halter des an dem Unfall mit dem Kläger zu 1 vom 9. Juni 2000 beteiligten Pkw Renault und der Beklagte zu 3 als der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs nicht nach § 7 StVG a. F. für die hiervon ausgehende Betriebsgefahr. Der Unfall war für den Beklagten zu 1 als Fahrer des Pkw Renault nämlich nicht zu vermeiden.
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