KG - Beschluss vom 26.02.2009
12 U 143/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
KGReport 2009, 736
MDR 2009, 1221
NZV 2010, 149
VRS 117, 35
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 28/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem schnellen Schrittes in Angesicht des Fahrzeugs die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

KG, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 143/08

DRsp Nr. 2009/21227

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem schnellen Schrittes in Angesicht des Fahrzeugs die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Der Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn achten und darf nicht versuchen, vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. 2. Jedenfalls bei regem Straßenverkehr muss der Fußgänger damit rechnen, dass sich auch im linken Fahrstreifen Fahrzeuge nähern, die durch im rechten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge verdeckt sind. 3. Betritt der Fußgänger dennoch schnellen Schrittes die Fahrbahn, handelt er grob fahrlässig mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, von dem er im linken Fahrstreifen angefahren wird, gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt (§ 9 StVG, § 254 BGB).

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe: