OLG Hamm vom 20.08.1999
9 U 9/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 126
NJW-RR 2000, 1473
MDR 2000, 156

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der durch den Fahrgast geöffneten Tür eines Taxis

OLG Hamm, vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 9 U 9/99

DRsp Nr. 2008/13564

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der durch den Fahrgast geöffneten Tür eines Taxis

Kommt es zu einer Kollision eines rechts an verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Radfahrers mit der durch den Fahrgast eines Taxis geöffneten rechten Tür, so trifft den Taxifahrer keine Haftung, da er für das Verhalten seines Fahrgastes nicht verantwortlich ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 ;
Fundstellen
NZV 2000, 126
NJW-RR 2000, 1473
MDR 2000, 156