Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03. Juni 2003 auf dem K.-Damm zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Beklagten als Radfahrer.
Am Unfalltage befuhr der Kläger den K.-Damm und beabsichtigte, nach rechts in die Auffahrt zur Hausnummer ... einzubiegen. Beim Passieren des Seitenstreifens kam es zur Kollision mit dem Beklagten, der diesen Seitenstreifen befuhr. Der Seitenstreifen ist an der Unfallstelle zunächst als Parkstreifen und zwischen dem Parkstreifen und den Grundstücken dann als Fußweg/Radweg ausgeschildert, wobei der Weg durch Zeichen 239 als Fußweg beschildert ist und durch ein Zusatzschild für Radfahrer in beiden Richtungen freigegeben. Auf dem Seitenstreifen sind außerdem noch am Straßenrand Bäume vorhanden.
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