KG - Beschluss vom 28.07.2009
12 U 169/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Ab. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; ZPO § 91; ZPO § 522;
Fundstellen:
DAR 2010, 138
KGReport 2009, 962
NZV 2010, 254
VRS 118, 91
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 16/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts einbiegenden Pkw mit einem erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fahrenden Radfahrer; Kosten der Anschlussberufung

KG, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 169/08

DRsp Nr. 2010/2557

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts einbiegenden Pkw mit einem erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fahrenden Radfahrer; Kosten der Anschlussberufung

1. Im Fall der Kollision zwischen einem nach rechts einbiegenden Pkw und einem Radfahrer, der erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fährt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. 2. Der Berufungskläger hat nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung nach Hinweis auf deren Erfolglosigkeit (so BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147), sondern gleichfalls im Falle der Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, weil diese durch die Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über deren Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre.

Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Ab. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; ZPO § 91; ZPO § 522;

Gründe:

A. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.