OLG Hamm vom 18.05.1999
9 U 271/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
NZV 2001, 382

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsgelenkten städtischen Reinigungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Hamm, vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 9 U 271/98

DRsp Nr. 2008/13567

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsgelenkten städtischen Reinigungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Angaben eines Unfallbeteiligten zur Fahrbahnbreite haben keine Geständniswirkung (§ 288 ZPO), sofern sie offenkundig unrichtig sind.2. Der Fahrer eines städtischen Reinigungsfahrzeugs mit Rechtslenker ist aufgrund dieser bauartbedingten Besonderheit im Begegnungsverkehr bei schmaler Fahrbahn zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet.3. Aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist bei Mietwagenkosten ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendung in Höhe von 10% vorzunehmen (Festhaltung OLG Hamm - 6 U 119/98 - 25.01.1999).« 4. Haftungsquote 60 : 40 zu Lasten des Reinigungsfahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen
NZV 2001, 382