LG Mönchengladbach - Urteil vom 28.04.2009
5 S 159/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2010, 70

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus Parkbuchten ausparkenden Fahrzeugs mit einem vor den Parkbuchten parkenden Fahrzeug

LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 5 S 159/08

DRsp Nr. 2010/15236

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus Parkbuchten ausparkenden Fahrzeugs mit einem vor den Parkbuchten parkenden Fahrzeug

Kollidiert ein aus einer Parkbucht rückwärts ausfahrendes Fahrzeug mit einem vor den Parkbuchten verbotswidrig geparkten Fahrzeug, so tritt die Betriebsgefahr des Falschparkers nicht vollständig hinter den Verursachungsanteil des ausparkenden Fahrzeugs zurück. Es ist vielmehr eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des ausparkenden Fahrzeugs angezeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2010, 70