KG - Urteil vom 12.02.2004
12 U 258/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 8 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 383
VRS 106, 343
VersR 2005, 135
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 347/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden Radladers mit einem auf einem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug

KG, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 258/02

DRsp Nr. 2004/10168

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden Radladers mit einem auf einem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug

»1. Fährt ein Radlader auf einem öffentlich zugänglichen Betriebsgelände ohne Rückschau rückwärts und beschädigt dadurch einen stehenden Pkw, kann sich der Fahrer des Radladers zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe Vorfahrt gehabt.2. Zum Mitverschulden des Geschädigten, der sein Kfz auf einem solchen Betriebsgelände abstellt und im Fahrzeug abwartet.« Den Radlader trifft im Falle einer Kollision die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 8 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolglos. Der Beklagte zu 2) haftet für die Schäden des Klägers aus der Kollision seines Pkw Daimler Benz (B-...) mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Radlader auf dem Betriebshof der Recyclinghof ... + ... in der G...allee in Berlin am 2. April 2001 in vollem Umfang. Die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Mitverschuldens des Klägers hat der Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Dies hat das Landgericht zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt. Die Argumente des Beklagten zu 2) in seiner Berufungsbegründung geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.