OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2009
26 U 8/09
Normen:
BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-24 O 108/08 vom 10.03.2009,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden, eine Kreuzung bei Rotlicht überfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 26 U 8/09

DRsp Nr. 2009/27374

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden, eine Kreuzung bei Rotlicht überfahrenden Rettungsfahrzeugs mit einem bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeug

Zur Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall mit einem im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeug.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-24 O 108/08 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.285,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.265,49 € ab dem 10.07.2008 sowie aus weiteren 4.019,97 € ab dem 07.08.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 683,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.05.2008 gegen 08.20 Uhr in der Gemarkung O1 ereignet hat.